Quelle: http://www.bussgeldkatalog.org
"So besagt die StVZO in § 49a Abs. 1 Satz 1:
Zitat
An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
Weiterhin ist in § 53 Abs. 4 Satz 1 bzgl. der Farbe von Rückstrahlern zu lesen:
Zitat
Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.
Manch einer denkt, er kann diese Auflage umgehen, indem er die jeweilige Glühbirne verbaut lässt und die Rückleuchte bspw. mit einer Folie nur äußerlich schwarz einfärbt. Dies ist jedoch ebenso unzulässig. Denn grundlegend ist es unerheblich, wie die Verfärbung nun zustande kommt. Auch wer seine Rückleuchten schwarz lackieren oder folieren lässt, ohne die Lampe selbst zu verändern, riskiert Sanktionen!"